BERNE. Die Gemeinde Berne wird den Vertrag mit der Detlef Hegemann Rolandwertt über die Nutzung des Warüether Sandes durch die Bevölkerung nicht eingehen. Landrat Michael Höbrink hatte angekündigt, den entsprechenden Ratsbeschluss vom 22. Mai beanstanden zu wollen. Die
Gemeindeverwaltung hat die Aufhebung des Vertrags für die Ratssitzung am Dienstag, 17. Juni, angekündigt.
Der Landrat begründet seine Beanstandung mit den Kosten, für einen möglichen Rückbau und Wiederaufbau des Zaunes. „Eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme dieser Verpflichtungen gibt es nicht. Es würde sich um eine freiwillige Leistung handeln“, so der Landrat. Die sei aber mit
der Finanzsituation der Gemeinde nicht vereinbar, zumal auch nicht abzuschätzen sei, welchen finanziellen Umfang Ab- und Wiederaufbau hätten.
Der Rückbau sei ohnehin nicht erforderlich, weil der Zutritt zum Warflether Sand für die Bevölkerung gewährleistet sei. Höbrink weist darauf hin, dass der nachträgliche Bauantrag der Rolandwerft auf Errichtung des Zaunes zwischenzeitlich vom Landkreis abgelehnt wurde. Sobald die Ablehnung rechtskräftig sei, müsse in einem weiteren Verfahren geklärt werden, ob nicht Firma Hegemann selber den Zaun wieder abreißen oder zurück bauen müsse. Politisch besonders pikant dürfte sein,
dass der Berner Verwaltungschef, Bürgermeister Bernd Bremermann, die Bedenken der Kommunalaufsicht bereits in einem Gespräch am Mittwoch, 21. Mai, zur Kenntnis erhalten hat. Trotzdem hat er in der Ratssitzung am Donnerstag, 22. Mai, den Vertrag beschließen lassen. Von der Beanstandung des Landrats fiel gegenüber der Ratsversammlung kein Wort. Das Bauordnungsamt des Landkreises hat den Bauantrag für den Zaun mit der Begründung
abgelehnt, dass das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Das Gebiet, um das es geht, sei nach Paragraf 35 Baugesetzbuch als Außenbereich zu beurteilen, da weder ein verbindlicher Bebauungsplan vorliege noch es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handele.
Der Flächennutzungsplan in dem Bereich stelle Flächen mit besonderer Bedeutung für Naturschutz, Landschaftspflege und Bodenschutz dar. Außerdem erfülle der Warflether Sand die Voraussetzung zur Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet. Der Begründung der Werft, der Zaun solle
Gefahren für Leib und Leben von betriebsfremden Personen abwehren, hält das Bauordnungsamt
entgegen, dass es sich um ein naturbelassenes Areal handele, auf dem weder Anlagen stehen noch Aktivitäten stattfinden, die Personen gefährden könnten.
Nach Paragraf 30 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung
betrete jeder solches Gelände ohnehin auf eigene Gefahr. Der Bürgermeister hat dem Landrat geantwortet, er habe den Ratsbeschluss noch nicht umgesetzt und werde es auch nicht tun. Er sei angesichts des abgelehnten Bauantrags für den Zaun auch nicht mehr erforderlich.
Quelle: Weserkurrier